Kryptofonds

Seit Sommer 2021 können institutionelle Anleger mit Spezialfonds (§ 284 KAGB) unmittelbar in Kryptowerte investieren. Inzwischen haben die ersten Anbieter entsprechende Produkte mit Krypto-Anlagen in Vorbereitung oder planen deren Auflage. 

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Der BVI hatte sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Spezialfonds unmittelbar bis zu 20 Prozent des Vermögens in Kryptowerte wie zum Beispiel Bitcoins investieren dürfen. Damit können institutionelle Anleger die Chancen dieser Märkte nutzen. Publikumsfonds dagegen dürfen nur indirekte Anlagen in Kryptowerte tätigen. Da es sich um eine hochvolatile Assetklasse handelt, haben die EU-Finanzaufsichtsbehörden in einem Verbraucherhinweis erklärt, dass eine Direktanlage in Kryptowerte für die meisten Verbraucher angesichts des Kapitalverlustrisikos ungeeignet ist.

Für Fondsgesellschaften wirft der Erwerb von Kryptowerten viele praktische Fragen auf, die im BVI-Krypto-Leitfaden beantwortet werden.

Aus Anlegerperspektive besteht noch Klärungsbedarf, wie Kryptowerte in die Kapitalanlagevorschriften für regulierte Spezialfonds-Anleger, wie Pensionskassen und Versicherungen, integriert werden können, um auch ihnen die neuen Anlagemöglichkeiten zu ermöglichen. Für Banken, die in Kryptowerte investieren, gibt es indes Vorgaben für die Eigenkapitalunterlegung solcher Geschäfte.

Damit der Kryptomarkt für Anleger vertrauenswürdiger wird, müssen auch die Marktteilnehmer und Intermediäre sinnvoll reguliert werden. Ein wichtiger Baustein ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR), die eine Zulassungspflicht für Kryptowerte-Dienstleister vorsieht und einen Rechtsrahmen für all jene Kryptowerte bietet, die nicht wertpapierähnlich sind und damit nicht als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID-II-Richtlinie gelten.
Die MiCAR will die Marktintegrität durch Maßnahmen gegen Marktmissbrauch und -manipulation sowie durch Transparenz verbessern. Vor allem die Betreiber von Krypto-Handelsplattformen sollen strenger beaufsichtigt werden. Zudem sollen auch bei den Kryptomärkten Nachhaltigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt und Kryptowährungen in die EU-Taxonomie aufgenommen werden.

Auch Kryptowerte unterliegen den Verwahrregeln für Fondsanlagen. Die Verwahrstelle überwacht daher die vom Fonds gehaltenen Bestände an Kryptowerten.

Kryptofonds, also Investmentfonds, die in Kryptowerte investieren, sind von Fonds mit sogenannten Kryptofondsanteilen abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um elektronische Fondsanteilscheine, die auf Basis der Blockchain herausgegeben werden. So wurden im Jahr 2023 im Rahmen eines Pilotprojekts die ersten Kryptofondsanteile eines deutschen Publikumswertpapierfonds ausgegeben.

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